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  • Beförderungsbedingungen Flug | ALDI SUISSE TOURS

Beförderungsbedingungen Flug

Hinweis

Die Haftung für Tod oder Körperverletzung von Reisenden, Verspätungen von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck im internationalen Luftverkehr unterliegt den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches dieser Abkommen zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welche Staaten die jeweiligen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Soweit das Montrealer Übereinkommen nicht zwischen den zwei Vertragsstaaten des Abflugs- und Bestimmungsorts ratifiziert worden ist, gilt das Warschauer Abkommen. Die Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers gemäß den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens gelten sinngemäß nach Maßgabe des jeweils anwendbaren
Abkommens.

Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter https://www.icao.int/secretariat/legal/List%20of%20Parties/Mtl99_EN.pdf. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter: https://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf


Vertragsbedingungen

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet: "Flugschein" dieser Flugschein und Gepäckabschnitt; "Luftfrachtführer" alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund dieses Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen. „Montrealer Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. "Warschauer Abkommen", das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.

2. Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens oder Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine ‚internationale Beförderung’ im Sinne der Abkommen ist.

3. Im Übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den in diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Bestimmungen Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger und abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die in diesem Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheines von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkungen aus der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Jeder Flugschein berechtigt zur Beförderung an dem Tag und auf der Strecke, für die eine Buchung vorliegt und gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters rückbestätigt wurde. Sollte der gebuchte Flug nicht angetreten werden, verfällt der Anspruch auf Beförderung.

9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.

10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.

11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.

12. Fluggäste dürfen Flüssigkeiten nur in Behältern mitnehmen, deren Fassungsvermögen bei maximal 100 ml liegt.

13. Alle Flüssigkeitsbehälter müssen in einem Plastikbeutel an den Sicherheitskontrollen vorgezeigt werden. Dieser Plastikbeutel darf ein Fassungsvermögen von maximal einem Liter haben und muss transparent und verschließbar sein.

14. Informationen zum Handgepäck entnehmen Sie bitte der Homepage Ihrer gebuchten Fluggesellschaft.


Gefährliche Gegenstände im Passagiergepäck

Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck folgende Artikel und Stoffe nicht enthalten:
  • Aktenkoffer mit eingebauter Alarmanlage
  • Explosivstoffe, Feuerwerkskörper, Fackeln
  • Behälter mit Gasen, beispielsweise Reizgase, Selbstverteidigungsspray, Campingkocher
  • Behälter mit entflammbaren Flüssigkeiten, z. B. Feuerzeugbenzin, Farben, Lacke, Reinigungsmittel
  • Leicht entzündliche Stoffe, z. B. Streichhölzer
  • Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entflammbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Stoffe, z. B. Bleichpulver, Superoxid
  • Giftige (toxische) und ansteckende Stoffe, z. B. Quecksilber, Bakterien- und Viruskulturen
  • Radioaktive Stoffe und Gegenstände
  • Ätzende Stoffe, z. B. Säuren, Laugen/Basen, Nassbatterien
  • Stark magnetische Materialien
  • Benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge, die bereits kleinste Mengen Benzin enthalten haben (z.B. für Testzwecke)
  • Elektroschockwaffen, z.B. Elektro-Schocker (Taser)

Von den oben genannten Bestimmungen ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeuge), alkoholische Getränke, soweit diese nur in kleinen Mengen für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

Für weitere Details informieren Sie sich bitte auch auf der jeweiligen Internetseite Ihrer Fluglinie!

Stand November 2024
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